• Derzeit müssen nur netzbetriebene Gewerbegeräte mit Volltüren, die zur Lagerung gedacht sind, gekennzeichnet werden.
• Die EU-Verordnung sieht zahlreiche Ausnahmen vor, u.a.: Kühlgeräte mit statischer Kühlung, Kühlschränke mit Glastüren, Kühl-Gefrier-Kombinationen und offene Geräte, wie Kühlregale und -truhen.
• Das neue EU-Energielabel für gewerbliche Kühlgeräte gleicht dem für Haushaltsgeräte, allerdings liegen den Werten unterschiedliche Testverfahren zugrunde, sodass die Angaben zur Energieeffizienzklasse nicht vergleichbar sind.
Das genormte EU-Energielabel für gewerbliche Kühlgeräte beinhaltet Informationen über
• den Hersteller
• die Modellbezeichnung
• die Energieeffizienzklasse
• den Jahresenergieverbrauch in kWh
• Nettorauminhalt aller Fächer bei Kühlbetriebstemperatur in Liter
• Nettorauminhalt aller Fächer bei Gefrierbetriebstemperatur in Liter
• die Klimaklasse (3, 4 oder 5), zusammen mit der damit verbundenen Trockenkugeltemperatur (in °C) und der relativen Luftfeuchtigkeit (in %)
Tipp: Bei Neuanschaffungen auf GWP des Kältemittels achten
Um die Emissionen fluorierter Treibhausgase im Industriesektor zu reduzieren, ist am 1. Januar 2015 die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Kraft getreten. Die sog. F-Gas-Verordnung hat in Zukunft auch Auswirkungen auf Kühlmittel: Art. 13 Abs. 3 untersagt ab dem 01.01.2020 die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhausgaspotential (GWP) von 2.500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 t CO2-Äquivalent oder mehr. Daher empfiehlt es sich, bei Neuanschaffungen von Kühlgeräten auf die Eignung von Kältemitteln mit einem GWP von unter 2.500 zu achten.
Sollten Sie Unterstützung bei der planerischen Umsetzung der Verordnungen benötigen, steht Ihnen unser Expertenteam gerne zur Verfügung.